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Kategorie: News (Seite 9 von 26)

Oktober 2019

Die Weisungen für die Rechnungslegung 2020 bringen den Pflegebetrieben Umsetzungssicherheit, der Entscheid CHF 23.00 Eigenbeitrag der Bewohner an die Pflegefinanzierung sorgt für Klarheit und die bestehende Verordnung 867a ermöglicht Handlungssicherheit für die Pflegebedarfserfassung bis Ende 2021.   

Die DSG hat die Weisungen zur Rechnungslegung 2020 freigegeben. Jede Institution braucht nun eine Lizenz von Curaviva Schweiz, um den Zugang zu den Handbüchern und zu den national zur Verfügung gestellten Hilfsmitteln zu erhalten. Curaviva Luzern empfiehlt gemeinsam mit der Konferenz Zentralschweiz mittels der beiden an den Workshops vorgestellten «Entscheidungstafeln» die betrieblichen Erfordernisse zu bestimmen, um danach die Kontenpläne, die Kostenstellen und Träger sowie die Nebenbücher Lohn und Anlagerechnung für das Rechnungsjahr 2020 entsprechend einzurichten.- Im ersten Quartal 2020 wird der Neue BAB mit den Spezifikationen des Kantons Luzern bei Curaviva Schweiz im Rahmen der Lizenz zum Download freigegeben und weitere, überarbeitete Hilfsformulare für Umlage- und Verteilschlüssel werden über die Website Curaviva Luzern verfügbar sein.

Die LU-Regierung hat den Eigenbeitrag für Bewohner auf CHF 23.00 festgelegt. Das Tax-Tool 2020 berücksichtigt die Revision der KLV 7 für die dreiteilige Pflegefinanzierung, die Berechnung mit den Durchschnittsminuten analog des neuen BAB sowie die neue Kommunikation mit dem Stundenkostensatz. Die Versicherer bezahlen ab 2020 pro CHF 9.00, 60 Rappen höhere Beiträge.

Erfassung und Ablieferung der nationalen Qualitätsindikatoren werden 2020 unumgänglich. Die Pflegebetriebe müssen über vier Messthemen Bewegungseinschränkung, Mangelernährung, Polymedikation und Schmerzen mittels sechs Indikatoren Statistik führen. Umstritten war die Einschränkung, dass diese Aufgabe nur den Bedarfserfassungsinstrumenten BESA und RAI zugedacht wurde. Nun hat das Bundesamt für Statistik mitgeteilt, dass die Datenlieferanten das System frei wählen können, vorausgesetzt, dieses erfüllt die Anforderungen von der Erfassung, Aufbereitung bis zur Lieferung der zu erhebenden Daten. Damit öffnet sich das Feld für die Anbieter von Pflegedokumentationssystemen. Diese werden sich fundiert beeilen, den Pflegebetrieben bei dieser neuen Pflichterfüllung professionell und instrumentell zu helfen. Wir empfehlen den Betrieben bei ihrem E-Pflegedokumentationsanbieter nachzufragen, um die Entscheidung für die instrumentelle Erhebung und Lieferung fundiert treffen zu können. Weil der Bund noch keine geeignete Plattform zur Verfügung hat, wird das BFS über eine geschützte Website die Daten sammeln, welche per ZIP-File von den Betrieben übermittelt werden, diese anonymisieren und dem BAG zur Veröffentlichung zur Verfügung stellen.

BESA wirbt für einen neuen Leistungskatalog 2020. Dieser darf im Kanton Luzern noch nicht eingesetzt werden, weil die Verordnung 867a noch in Kraft ist. Dies ist rechtlich kein Problem, weil die revidierte KLV Verordnung eine Übergangsfrist bis Ende 2021 einräumt. Danach wird sich zeigen, ob eine Angleichung der Instrumente die bisherige Kalibrierung aufhebt, bestätigt oder neue justiert.

Interessant zu wissen – die Pflegeheime in der Schweiz haben für das Jahr 2017 einen Umsatz von 10.1 Milliarden generiert. Mit 10% der gesamtschweizerisch realisierten Pflegetage (3.3 Mio.) in der Zentralschweiz weist der Benchmark Zentralschweiz 2018 einen Umsatz von 0.95 Milliarden aus. Der Anteil des Kantons Luzern an diesen 10% beträgt (51.7% zu 48.3%) gut die Hälfte. Interessant ist, dass sich die Kalibrierung oder Nicht-Kalibrierung beim CMI ablesen lässt. Der Pflegebedarf 2018 beträgt nämlich pro Platz in der Zentralschweiz 95 Minuten, während dieser im Kanton Luzern (plus 8.42%) bei 103 Minuten liegt.

Die Kalibrierung wirkt sich bei der Verteilung der Aufenthalts- und Pflegekosten als Gesamtsumme zwar aus, jedoch beim Kostensatz pro Stunden nicht, weil sie eine Mengenverschiebung (Minuten-Zähler) und nicht eine Kostensatzkorrektur zur Folge hat. Der Kostensatz ergibt sich aus der Zusammensetzung der Teams, der Overhead- und Umlagekosten.  

Die (Produktions-) Kosten weichen unmerklich ab. Der Benchmark 2018 zeigt für die Zentralschweiz einen Kostensatz pro Pflegestunde von CHF 75.60 und für den Kanton Luzern von CHF 73.80. Der Kostensatz pro Aufenthaltstag in der Zentralschweiz steht bei CHF 168.60 und jener vom Kanton Luzern bei CHF 168.11.    

September 2019

Veränderungen kündigen sich meist lange im Voraus an, überraschen dann bei der Umsetzung trotzdem. Die Weisungen zur Rechnungslegung 2020, die Revision KLV 7, die Revision vom Gesetz über die Ergänzungsleistungen und vieles mehr gehen in diese Kategorie. Sie fordern die Aufmerksamkeit der CEOs.

Die Weisungen zur Rechnungslegung 2020 werden demnächst von der DISG freigegeben. Diese dürften die Unterlagen und die Aussagen vom Workshop, welcher am 28.06.2019 von 66 Teilnehmenden besucht wurde, bestätigen. Für die Institutionen fallen die entsprechenden Aufgaben in drei Phasen an. Jetzt sollten die Lizenzen für die neuen Handbücher bei Curaviva Schweiz realisiert werden, danach sollten für die Eröffnung des neuen Rechnungsjahres 2020 die Kontenpläne, die Kostenstellen und die Nebenbücher (Lohn, Anlagen, etc) den Weisungen und Handbüchern entsprechend auf die betrieblichen Bedürfnisse angepasst werden und erstmals im Frühjahr 2021 müssen die Abschlussarbeiten für das Jahr 2020 den neuen Anforderungen entsprechen. Hierzu werden laufend weitere Informationen und Hilfsmittel von Curaviva Luzern bereitgestellt. Der neue BAB wird rechtzeitig mit den Spezifikationen des Kantons Luzern via Lizenz bei Curaviva Schweiz zu haben sein und weitere, angepasste Hilfsformulare für Umlage- und Verteilschlüssel werden über die Website Curaviva Luzern verfügbar sein.

Das Taxtool 2020 steht bereit. Wie bereits kommuniziert, berücksichtigt die neue Version die Auswirkungen der Revision KLV 7 für die dreiteilige Pflegefinanzierung. Die Versicherer müssen ab 2020 pro CHF 9, 60 Rappen höhere Beiträge bezahlen. Gemäss § 5 vom Betreuungs- und Pflegegesetz des Kantons Luzern, bezahlen die Bewohnerinnen und Bewohner für die Pflege gemessen am höchsten Pflegebeitrag höchstens 20%. Der Beitrag in der Stufe 12 beträgt neu gemäss KLV (Änderungen vom 02.07.2019 mit Wirkung ab 01.01.2020) CHF 115.20. Damit würde der Selbstbehalt zu Lasten der Bewohnerinnen und Bewohner CHF 23.04 betragen. In Anbetracht der Formulierung «höchstens» ist dieser im Tool auf CHF 23 abgerundet. Rückfragen bei der Ergänzungsleistung und bei anderen Kantonen zeigen hier noch eine kleine Unsicherheit, ob auf CHF 23.05 aufgerundet oder auf CHF 23 abgerundet werden soll.

Die Revision der KLV bringt noch weitere Änderungen, welche aber noch keine sofortige Aktion für die Leistungserbringer verlangen. Für die Umsetzung der neuen Forderungen an die Bedarfsabklärung gewährt die revidierte Verordnung eine Übergangsfrist. Die Bedarfsermittlung darf bis Ende 2021 nach bisherigem Recht erfolgen.

Das Gesetz zur Ausrichtung von Ergänzungsleistungen (ELG) ist in Revision. Die Reform will das Leistungsniveau zwar erhalten, jedoch den Zugang für vermögende Einzelpersonen ab CHF 100’000, für Ehepaare ab CHF 200’000 verwehren, das Vermögen auf ein tieferes Niveau abbauen, die Schwelleneffekte verkleinern und Schenkungen oder übermässigen Abbau des Vermögens stärker sanktionieren. Die Revision enthält Verbesserungen bei den Mietzuschüssen. Der parlamentarische Prozess ist abgeschlossen und das Referendum wurde nicht ergriffen. Der Bund erwartet bis 2030 eine Netto-Senkung der EL-Ausgaben von 401 Millionen. Konkret sollen aufgrund der Reform für den Bund Mehrausgaben von 28 Millionen und Minderausgaben für die Kantone von 429 Millionen anfallen. Die Ausführungsverordnungen zum Gesetz sind bis zum 19.09.2019 in der Vernehmlassung. Der Bundesrat wird die Reform voraussichtlich per 2021 in Kraft setzen. Für Leistungsbezüger, welche aufgrund der Revision eine tiefere Leistung bekämen, sieht die Verordnung eine Besitzstandswahrung von drei Jahren vor. Die Leistungserbringer sollen künftig die Ergänzungsleistungen direkt bei den Ausgleichskassen kassieren können und für Heimbewohnerinnen und Bewohner soll von der auf einen Monat fixierten EL auf die effektiven Tage umgestellt werden. Wir berichten in einem späteren Zeitpunkt, wenn die Verordnungen in Kraft sind, über die spezifischen Handlungsfelder für die Institutionen, für die beratenden Stellen und über die Auswirkungen für die Heimbewohnerinnen und Heimbewohner.

Curaviva Schweiz hat interessante Arbeitsinstrumente zu den neuen Verjährungsfristen bei der Aufbewahrungspflicht von Dokumenten und zur Frage «Umkleidungszeit / Arbeitszeit» nachgelegt. Ein Blick in diese Rubrik lohnt sich bestimmt.

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