Veränderungen kündigen sich meist lange im Voraus an, überraschen dann bei der Umsetzung trotzdem. Die Weisungen zur Rechnungslegung 2020, die Revision KLV 7, die Revision vom Gesetz über die Ergänzungsleistungen und vieles mehr gehen in diese Kategorie. Sie fordern die Aufmerksamkeit der CEOs.

Die Weisungen zur Rechnungslegung 2020 werden demnächst von der DISG freigegeben. Diese dürften die Unterlagen und die Aussagen vom Workshop, welcher am 28.06.2019 von 66 Teilnehmenden besucht wurde, bestätigen. Für die Institutionen fallen die entsprechenden Aufgaben in drei Phasen an. Jetzt sollten die Lizenzen für die neuen Handbücher bei Curaviva Schweiz realisiert werden, danach sollten für die Eröffnung des neuen Rechnungsjahres 2020 die Kontenpläne, die Kostenstellen und die Nebenbücher (Lohn, Anlagen, etc) den Weisungen und Handbüchern entsprechend auf die betrieblichen Bedürfnisse angepasst werden und erstmals im Frühjahr 2021 müssen die Abschlussarbeiten für das Jahr 2020 den neuen Anforderungen entsprechen. Hierzu werden laufend weitere Informationen und Hilfsmittel von Curaviva Luzern bereitgestellt. Der neue BAB wird rechtzeitig mit den Spezifikationen des Kantons Luzern via Lizenz bei Curaviva Schweiz zu haben sein und weitere, angepasste Hilfsformulare für Umlage- und Verteilschlüssel werden über die Website Curaviva Luzern verfügbar sein.

Das Taxtool 2020 steht bereit. Wie bereits kommuniziert, berücksichtigt die neue Version die Auswirkungen der Revision KLV 7 für die dreiteilige Pflegefinanzierung. Die Versicherer müssen ab 2020 pro CHF 9, 60 Rappen höhere Beiträge bezahlen. Gemäss § 5 vom Betreuungs- und Pflegegesetz des Kantons Luzern, bezahlen die Bewohnerinnen und Bewohner für die Pflege gemessen am höchsten Pflegebeitrag höchstens 20%. Der Beitrag in der Stufe 12 beträgt neu gemäss KLV (Änderungen vom 02.07.2019 mit Wirkung ab 01.01.2020) CHF 115.20. Damit würde der Selbstbehalt zu Lasten der Bewohnerinnen und Bewohner CHF 23.04 betragen. In Anbetracht der Formulierung «höchstens» ist dieser im Tool auf CHF 23 abgerundet. Rückfragen bei der Ergänzungsleistung und bei anderen Kantonen zeigen hier noch eine kleine Unsicherheit, ob auf CHF 23.05 aufgerundet oder auf CHF 23 abgerundet werden soll.

Die Revision der KLV bringt noch weitere Änderungen, welche aber noch keine sofortige Aktion für die Leistungserbringer verlangen. Für die Umsetzung der neuen Forderungen an die Bedarfsabklärung gewährt die revidierte Verordnung eine Übergangsfrist. Die Bedarfsermittlung darf bis Ende 2021 nach bisherigem Recht erfolgen.

Das Gesetz zur Ausrichtung von Ergänzungsleistungen (ELG) ist in Revision. Die Reform will das Leistungsniveau zwar erhalten, jedoch den Zugang für vermögende Einzelpersonen ab CHF 100’000, für Ehepaare ab CHF 200’000 verwehren, das Vermögen auf ein tieferes Niveau abbauen, die Schwelleneffekte verkleinern und Schenkungen oder übermässigen Abbau des Vermögens stärker sanktionieren. Die Revision enthält Verbesserungen bei den Mietzuschüssen. Der parlamentarische Prozess ist abgeschlossen und das Referendum wurde nicht ergriffen. Der Bund erwartet bis 2030 eine Netto-Senkung der EL-Ausgaben von 401 Millionen. Konkret sollen aufgrund der Reform für den Bund Mehrausgaben von 28 Millionen und Minderausgaben für die Kantone von 429 Millionen anfallen. Die Ausführungsverordnungen zum Gesetz sind bis zum 19.09.2019 in der Vernehmlassung. Der Bundesrat wird die Reform voraussichtlich per 2021 in Kraft setzen. Für Leistungsbezüger, welche aufgrund der Revision eine tiefere Leistung bekämen, sieht die Verordnung eine Besitzstandswahrung von drei Jahren vor. Die Leistungserbringer sollen künftig die Ergänzungsleistungen direkt bei den Ausgleichskassen kassieren können und für Heimbewohnerinnen und Bewohner soll von der auf einen Monat fixierten EL auf die effektiven Tage umgestellt werden. Wir berichten in einem späteren Zeitpunkt, wenn die Verordnungen in Kraft sind, über die spezifischen Handlungsfelder für die Institutionen, für die beratenden Stellen und über die Auswirkungen für die Heimbewohnerinnen und Heimbewohner.

Curaviva Schweiz hat interessante Arbeitsinstrumente zu den neuen Verjährungsfristen bei der Aufbewahrungspflicht von Dokumenten und zur Frage «Umkleidungszeit / Arbeitszeit» nachgelegt. Ein Blick in diese Rubrik lohnt sich bestimmt.