Die Weisungen für die Rechnungslegung 2020 bringen den Pflegebetrieben Umsetzungssicherheit, der Entscheid CHF 23.00 Eigenbeitrag der Bewohner an die Pflegefinanzierung sorgt für Klarheit und die bestehende Verordnung 867a ermöglicht Handlungssicherheit für die Pflegebedarfserfassung bis Ende 2021.
Die DSG hat die Weisungen zur Rechnungslegung 2020 freigegeben. Jede Institution braucht nun eine Lizenz von Curaviva Schweiz, um den Zugang zu den Handbüchern und zu den national zur Verfügung gestellten Hilfsmitteln zu erhalten. Curaviva Luzern empfiehlt gemeinsam mit der Konferenz Zentralschweiz mittels der beiden an den Workshops vorgestellten «Entscheidungstafeln» die betrieblichen Erfordernisse zu bestimmen, um danach die Kontenpläne, die Kostenstellen und Träger sowie die Nebenbücher Lohn und Anlagerechnung für das Rechnungsjahr 2020 entsprechend einzurichten.- Im ersten Quartal 2020 wird der Neue BAB mit den Spezifikationen des Kantons Luzern bei Curaviva Schweiz im Rahmen der Lizenz zum Download freigegeben und weitere, überarbeitete Hilfsformulare für Umlage- und Verteilschlüssel werden über die Website Curaviva Luzern verfügbar sein.
Die LU-Regierung hat den Eigenbeitrag für Bewohner auf CHF 23.00 festgelegt. Das Tax-Tool 2020 berücksichtigt die Revision der KLV 7 für die dreiteilige Pflegefinanzierung, die Berechnung mit den Durchschnittsminuten analog des neuen BAB sowie die neue Kommunikation mit dem Stundenkostensatz. Die Versicherer bezahlen ab 2020 pro CHF 9.00, 60 Rappen höhere Beiträge.
Erfassung und Ablieferung der nationalen Qualitätsindikatoren werden 2020 unumgänglich. Die Pflegebetriebe müssen über vier Messthemen Bewegungseinschränkung, Mangelernährung, Polymedikation und Schmerzen mittels sechs Indikatoren Statistik führen. Umstritten war die Einschränkung, dass diese Aufgabe nur den Bedarfserfassungsinstrumenten BESA und RAI zugedacht wurde. Nun hat das Bundesamt für Statistik mitgeteilt, dass die Datenlieferanten das System frei wählen können, vorausgesetzt, dieses erfüllt die Anforderungen von der Erfassung, Aufbereitung bis zur Lieferung der zu erhebenden Daten. Damit öffnet sich das Feld für die Anbieter von Pflegedokumentationssystemen. Diese werden sich fundiert beeilen, den Pflegebetrieben bei dieser neuen Pflichterfüllung professionell und instrumentell zu helfen. Wir empfehlen den Betrieben bei ihrem E-Pflegedokumentationsanbieter nachzufragen, um die Entscheidung für die instrumentelle Erhebung und Lieferung fundiert treffen zu können. Weil der Bund noch keine geeignete Plattform zur Verfügung hat, wird das BFS über eine geschützte Website die Daten sammeln, welche per ZIP-File von den Betrieben übermittelt werden, diese anonymisieren und dem BAG zur Veröffentlichung zur Verfügung stellen.
BESA wirbt für einen neuen Leistungskatalog 2020. Dieser darf im Kanton Luzern noch nicht eingesetzt werden, weil die Verordnung 867a noch in Kraft ist. Dies ist rechtlich kein Problem, weil die revidierte KLV Verordnung eine Übergangsfrist bis Ende 2021 einräumt. Danach wird sich zeigen, ob eine Angleichung der Instrumente die bisherige Kalibrierung aufhebt, bestätigt oder neue justiert.
Interessant zu wissen – die Pflegeheime in der Schweiz haben für das Jahr 2017 einen Umsatz von 10.1 Milliarden generiert. Mit 10% der gesamtschweizerisch realisierten Pflegetage (3.3 Mio.) in der Zentralschweiz weist der Benchmark Zentralschweiz 2018 einen Umsatz von 0.95 Milliarden aus. Der Anteil des Kantons Luzern an diesen 10% beträgt (51.7% zu 48.3%) gut die Hälfte. Interessant ist, dass sich die Kalibrierung oder Nicht-Kalibrierung beim CMI ablesen lässt. Der Pflegebedarf 2018 beträgt nämlich pro Platz in der Zentralschweiz 95 Minuten, während dieser im Kanton Luzern (plus 8.42%) bei 103 Minuten liegt.
Die Kalibrierung wirkt sich bei der Verteilung der Aufenthalts- und Pflegekosten als Gesamtsumme zwar aus, jedoch beim Kostensatz pro Stunden nicht, weil sie eine Mengenverschiebung (Minuten-Zähler) und nicht eine Kostensatzkorrektur zur Folge hat. Der Kostensatz ergibt sich aus der Zusammensetzung der Teams, der Overhead- und Umlagekosten.
Die (Produktions-) Kosten weichen unmerklich ab. Der Benchmark 2018 zeigt für die Zentralschweiz einen Kostensatz pro Pflegestunde von CHF 75.60 und für den Kanton Luzern von CHF 73.80. Der Kostensatz pro Aufenthaltstag in der Zentralschweiz steht bei CHF 168.60 und jener vom Kanton Luzern bei CHF 168.11.