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Juli 2019

Die Kommunikation betriebswirtschaftlicher Fakten ist anspruchsvoll. Zwei Beispiele.

1) Die Gemeinden weisen nach der Modernisierung des Rechnungswesens markant mehr Eigenkapital aus, ohne dass die Bürgerschaft davon profitieren kann.

Die LU-Gemeinden modernisieren aktuell das Rechnungswesen unter dem Begriff «HRM2». Sie kommunizieren mit neuen Begriffen und Darstellungen sowie mit höherer Transparenz. Sie zeigen in den Bilanzen die realistischen Vermögenswerte und positionieren sich damit mit der Privatwirtschaft auf Augenhöhe. Konkret führt die Neubewertung von Anlagen, welche keinem öffentlichen Zweck dienen, zu höherem Finanzvermögen und die Aufwertung von Anlagen, welche einem öffentlichen Zweck dienen, zu höherem Verwaltungsvermögen. Damit zeigen sich die Aktivseite beim Finanz- und Anlagevermögen und die Pas-sivseite beim Eigenkapital gleichermassen gestärkt. Als Folge der Aufwertungen des Verwal-tungsvermögens, welches ausser den Grundstücken linear abgeschrieben werden muss, erhöht sich der jährliche Abschreibungsbedarf zu Lasten der Erfolgsrechnung. Dieser erhöhte Bedarf wird, bis die generierte Aufwertung des Verwaltungsvermögens aufgebraucht ist, zu Lasten des Eigenkapitals finanziert. Mit diesem «Trick» gelingt es den Gemeinden, das Ziel der objektiven Darlegung der Anlagewerte zu erreichen, ohne die laufende Rechnung zu belasten. Darum kann die Bürgerschaft trotz der besseren Vermögenslage keine Steuersenkung erwarten.

Als weitere Anpassungen werden Vorausfinanzierungen als «Freie Reserve» und Spezialfinanzierungen als «Saldo Verpflichtung Spezialfinanzierung» ins Eigenkapital integriert. Zugleich wird die Aktivierungsgrenze deutlich gesenkt. Künftige Investitionen können nicht mehr aus Vorausfinanzierungen oder aus Rücklagen der Spezialfinanzierung finanziert werden. Investitionen werden aktiviert und linear zu Lasten der Erfolgsrechnung abgeschrieben.

Pflegeheime mit einem öffentlich-rechtlichen Status, welche in der Gemeinderechnung integriert sind, werden über das Konto «Saldo Verpflichtung Spezialfinanzierung» im Eigenkapital eingebunden. Mehraufwand, welcher aufgrund der neuen Investitionspraxis anfällt, sollte solange nicht mit Taxerhöhungen, sondern durch Entnahmen aus dem Konto «Saldo Verpflichtung Spezialfinanzierung» finanziert werden, wie dieses einen Positivsaldo ausweist. Die Pflegeheime sollten mit der Gemeinde eine Zielgrösse für diesen Saldo «Eigenkapitalquote Spezialfinanzierung Pflegeheim» vereinbaren.

Die Gemeinden werden in ihren strategischen Finanzplanungen eine Eigenkapitalquote festlegen, aus welcher sie den Korrekturbedarf beim Steuerfuss herleiten können.

2) Die Pflegeheime berichten über hohe Jahresgewinne, ohne dass deswegen die Ta-xen sinken.

Die LU-Pflegeheime präsentieren mit ihren Jahresberichten zum Teil ansehnliche Gewinne und freuen sich am Erfolg. Die Leser beachten dabei kaum, für was diese herhalten müssen. Diese Gewinne zeigen das Ergebnis aus den Betriebsrechnungen vor den Abschreibungen und reichen meist kaum, um die Investitionen nachhaltig zu finanzieren.

Die Pflegeheime sollten sich unabhängig ihrer Rechtsform von ihren strategischen Gremien mittel- bis langfristige Bilanzziele oder zumindest eine Zielvorgabe für die Eigenkapitalquote geben lassen. Vereinbarte Bilanzziele bilden den Grundstein für eine zielführende Kommunikation über die Gewinnverwendung.

Die LU-Gemeinden sind neu per Gesetz zur Zahlung der Ergänzungsleistungen verpflichtet. Sie werden aus diesem Grund und auch als Folge ihrer neuen Rechnungslegung vermehrt wissen wollen, wie Gewinne verwendet werden.

Die Pflegeheime kalkulieren die Taxen aufgrund der Betriebskosten zuzüglich ihrer kalkulatorischen Anlagekosten. (Vollkosten) Die Kommunikation der Jahresergebnisse fokussiert sich jedoch auf den Gap zwischen dem betrieblichen Aufwand und Ertrag vor Abschreibungen. Darum steht die Frage im Raum, wieso können bei diesen Gewinnen die Taxen nicht gesenkt werden. Die Antwort lautet, für einen nachhaltigen Betrieb braucht es eine Eigenkapitalstrategie und einen betriebswirtschaftlich begründeten (Cashflow) Gewinn. Solange die Eigenkapitalquote einer Nonprofitorganisation nicht erreicht ist, sollten die Taxen nicht nur die Betriebskosten, sondern die Vollkosten decken. noldihess@bluewin.ch

Juni 2019

Curaviva Schweiz hat das Handbuch zur Erstellung der Kosten-, Leistungsrechnung komplett überarbeitet, den Kontenplan modifiziert und das Tool zur Erstellung der Kosten-, Leistungsrechnung weiterentwickelt. Das neue Tool ermittelt alle relevanten betriebswirtschaftlichen und statistischen Fragestellungen. Curaviva Schweiz wird zusätzliche, regional oder kantonale gewünschte Auswertungen einbauen. Im Kanton Luzern sollen die Neuerungen gestützt auf das Betreuungs- und Pflegegesetz, unterstützt mit Weisungen der LU Dienststelle Integration Soziales und Gesundheit umgesetzt werden.

Der Kanton Luzern ermöglicht mit dem neuen Betreuungs- und Pflegegesetz 2017 der Regierung, für eine einheitliche Handhabung der Rechnungslegung in Pflegeheimen zu sorgen. Der Regierungsrat hat darum die Dienststelle Integration Soziales und Gesundheit (DISG) beauftragt, entsprechende Weisungen zu erlassen. Darum hat Curaviva Luzern zusammen mit Senesuisse der DISG angeboten, proaktiv einen Entwurf für mögliche Weisungen auszuarbeiten. Die DISG hat das Angebot angenommen. Sie will die Weisungen im Vorsommer 2019 erteilen und damit die Einführung für das Rechnungsjahr 2020 verbindlich einfordern. Im Frühjahr 2021 müssten sich die Betriebe erstmals auf dieser Basis prüfen lassen. Der von einer Arbeitsgruppe eingereichte Entwurf wurde im ersten Quartal 2019 an zwei Sitzungen im DISG beraten und weiterentwickelt. Derzeit ist geplant, die aktuellen Weisungen zur Führung der Kosten-, Leistungsrechnung per 01.01.2020 abzulösen. Die neuen sollen die grundsätzliche Bindung zu den Regelwerken von Curaviva Schweiz verbindlich erklären sowie mit LU-Abweichungen ergänzen und konkretisieren. Curaviva Luzern plant im Juni 2019 einen Workshop für Anwender. Der Workshop ist auf der Website curaviva-lu.ch ausgeschrieben.

Curaviva Schweiz stellt das Handbuch und die dazugehörenden Hilfsmittel über eine betriebliche, kostenpflichtige Lizenz digital zur Verfügung. Die Umstellungen lassen sich am einfachsten mit der Eröffnung eines neuen Geschäftsjahres realisieren. Insbesondere die Umnummerierungen erfordern umfangreiche Anpassungen bei Daten, welche mit der Finanzbuchhaltung korrespondieren. Konkret sind dies Kontopläne, Kreditoren, Debitoren, Lohn- und Zeiterfassungssysteme, Rauminventare, Verbrauchsinventare bis hin zur kalkulatorischen Anlagerechnung .

Das Handbuch Curaviva Schweiz führt mit konkreten Anleitungen durch die erneuerte Philosophie, lässt für die Ermittlung von Umlagen methodische Spielräume offen und ermöglicht eine vereinfachte Verbuchung für integriert geführte Leistungsangebote . Es leitet jedoch ebenso grosse Institutionen an, falls diese verschiedene eigenständige Leistungsangebote führen. Kosten werden auf dienstleistende Kostenstellen oder leistungserbringende Kostenstellen verbucht. In dienstleistenden Kostenstellen gesammelt Kosten werden auf leistungserbringenden Kostenstellen umgelegt. Die Struktur der leistungserbringenden Kostenstellen ist identisch mit jener der Kostenträger. Die Kostenträger richten sich nach den Leistungsangeboten und den verrechenbaren Leistungseinheiten. Darum werden die Kosten der leistungserbringenden Kostenstellen auf die Kostenträger verteilt. Diesen Trägern werden die Erlöse zugeordnet und die Kostendeckungen ermittelt.

Die Umlage der Kosten aus dienstleistenden Kostenstellen soll dem Prinzip der Stetigkeit folgen. Das heisst, die aus Varianten gewählten Methoden für die Ermittlung der Umlageschlüssel sollen den betrieblichen Prozessen möglichst gerecht und über Jahre methodisch gleich angewendet werden.

Die Verteilung der Kontensalden der leistungserbringenden Kosten auf die Kostenträger soll möglichst verursachergerecht erfolgen. Das Handbuch erklärt und empfiehlt hierzu die Methode zur Findung von Verteilschlüsseln mittels Tätigkeitsanalyse mit CURA-Time, lässt aber auch andere Methoden, welche belegbar, repräsentativ und plausibel sind, zu. Das bisherige Formular 3 wird als LU-Time weiterhin anwendbar.

Hat der Benchmark Zentralschweiz eine Zukunft? Die sechs Kantone der Zentralschweiz haben seit Jahren auf den Grundlagen vom bisherigen Handbuch die Spielräume bei den Umlagen und bei der Verteilung der Kosten auf die Träger zu Gunsten eines qualitativ guten Benchmarks definiert und mit Formularen geführt. Die einzelnen Kantone haben diese Regelungen der Zentralschweiz als Konkretisierung weitgehendst übernommen und teilweise in kantonalen Weisungen festgeschrieben. Würden die Betriebe in den sechs Kantonen das neue Handbuch von Curaviva Schweiz, welches empfehlenden Charakter hat, unkoordiniert umsetzen, könnte das für den Abspracheraum Zentralschweiz das Aus bedeuten und es könnte Konflikte mit bestehenden innerkantonalen Weisungen geben. Aus diesen Gründen hat die Konferenz Zentralschweiz beschlossen, die Umsetzung im Kanton Luzern als Grundlage für die anderen Kantone zu nutzen. Damit räumt die Konferenz dem Benchmark Zentralschweiz intakte Chancen für eine Weiterführung ein. Weil die SOMED-Statistik derzeit keine neuen Fragen stellt, gibt es keinen Handlungsdruck für eine übereilte Einführung der neuen Regelwerke. Die Konferenz Zentralschweiz lässt sich über den Stand der LU-Arbeiten laufend informieren. Sie will auch künftig eine grösstmögliche Kooperation der sechs Kantone realisieren. noldihess@bluewin.ch

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