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Schlagwort: MiGeL

Verbuchung MiGel 2018

Empfehlung für den Umgang mit den teilweise doch realisierten MiGeL Erträgen im Rahmen der Abschlussarbeiten bei der Erstellung der Kosten-, Leistungsrechnung 2018.

Ausgangslage: 1) 2015 – 2017 erzielte MiGeL-Erträge gelten als teilweise beklagte Erträge. An deren Verbuchung, würde ich beim Abschluss 2018 ohne zwingende interne Gründe nichts rückwirkend ändern, bis der Streit beigelegt ist. 2) 2018 ist ein Übergangsjahr, in welchem eigentlich keine MiGeL-Erträge erwartet wurden. Allerdings haben gegen Ende des Jahres nun viele Betriebe rückwirkend doch noch Erträge erzielt. 3. 2019 kassieren die Betriebe die MiGeL-Kosten in der Pflegefinanzierung integriert ein.

Handhabung in der KORE 2018: Logisch wäre zwar, weil die Kosten für MiGeL nun in der Kostenstelle 110 integriert angefallen sind, diese nochmalig (eher überraschend) erzielten MiGeL Erträge als Kostenminderung der Kostenstelle 110 zuzuweisen. Doch das hätte die falsche Wirkung bezüglich eines qualitativ korrekten Kostennachweises.
Der Kostenausweis 2018 würde bei dieser Handhabung die Kosten der Pflege ohne MiGeL aufzeigen, weil diese durch die „nun doch Erträge“ neutralisiert würden.

Schlussfolgerung: Aus diesen Überlegungen sollten die „nun doch MiGeL-Erträge 2018“ dem Träger 220 (gleich wie die Erträge der Pflegefinanzierung) zugewiesen werden.
Nur so werden die korrekten Kosten ausgewiesen und die dadurch bessere Kostendeckung wird ebenfalls korrekt berechnet.

Handhabung in der FIBU: (Kostenarten) Das Konto für den Aufwand kann wie bisher bedient werden und ebenso das Konto für den Ertrag.

Die letzten Tage im 2017

 

Erneut durften viele Akteure im Gesundheitswesen kreativ sein. Nicht immer nur zum Guten. Und denn noch, wir sind in der Schweiz sehr gut unterwegs. Die Versorgung ist auf einem top Level und die Kosten können wir uns trotz allem irgendwie leisten.
Zugegeben, einige Baustellen wären nicht nötig. So zum Beispiel bei der Finanzierung von Mittel und Gegenständen, kurz MiGeL, hätte die seit Jahren bewährte Lösung mit der Pauchale von CHF 2 pro Pflegetag weitergeführt werden können – bei gutem Willen. Nun hat aber das Bundesgericht einer Klage eines Versicherers Recht gegeben. Recht im Sinne von, eine extra Pauschale sei nicht rechtens, die Versicherer hätten mit ihren Pflegebeiträgen ihre Pflicht erfüllt. Das Gericht hat beurteilt, dass diese Kosten vom Restfinanzierer übernommen werden müssen. Darum werden nun Verhandlungen nötig sein, welche einerseits die Rückabwicklung regeln und anderseits den Weg für die künftige Finanzierung evaluieren.

Ein weiteres unvernünftiges Kapitel zeigt sich bei den Pauschalen für Medikamente pro Pflegetag. Auch hier soll eine bewährte Praxis aufgegeben werden, weil neue statistische Pflichten mehr Details verlangen. Die Umstellung auf Einzelverrechnung bringt für die Pflegheime einen erheblichen Mehraufwand, ohne dass dabei ein Patientennutzen ersichtlich wird. Daten sind „Das Neue Gold“.

 

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