Empfehlung für den Umgang mit den teilweise doch realisierten MiGeL Erträgen im Rahmen der Abschlussarbeiten bei der Erstellung der Kosten-, Leistungsrechnung 2018.

Ausgangslage: 1) 2015 – 2017 erzielte MiGeL-Erträge gelten als teilweise beklagte Erträge. An deren Verbuchung, würde ich beim Abschluss 2018 ohne zwingende interne Gründe nichts rückwirkend ändern, bis der Streit beigelegt ist. 2) 2018 ist ein Übergangsjahr, in welchem eigentlich keine MiGeL-Erträge erwartet wurden. Allerdings haben gegen Ende des Jahres nun viele Betriebe rückwirkend doch noch Erträge erzielt. 3. 2019 kassieren die Betriebe die MiGeL-Kosten in der Pflegefinanzierung integriert ein.

Handhabung in der KORE 2018: Logisch wäre zwar, weil die Kosten für MiGeL nun in der Kostenstelle 110 integriert angefallen sind, diese nochmalig (eher überraschend) erzielten MiGeL Erträge als Kostenminderung der Kostenstelle 110 zuzuweisen. Doch das hätte die falsche Wirkung bezüglich eines qualitativ korrekten Kostennachweises.
Der Kostenausweis 2018 würde bei dieser Handhabung die Kosten der Pflege ohne MiGeL aufzeigen, weil diese durch die „nun doch Erträge“ neutralisiert würden.

Schlussfolgerung: Aus diesen Überlegungen sollten die „nun doch MiGeL-Erträge 2018“ dem Träger 220 (gleich wie die Erträge der Pflegefinanzierung) zugewiesen werden.
Nur so werden die korrekten Kosten ausgewiesen und die dadurch bessere Kostendeckung wird ebenfalls korrekt berechnet.

Handhabung in der FIBU: (Kostenarten) Das Konto für den Aufwand kann wie bisher bedient werden und ebenso das Konto für den Ertrag.