Erwägungen zu den Änderungen gemäss OR 959a und 959b
Einleitend: Ansagen, wie: „…es werden vom Gesetzgeber neue Anforderungen gestellt…, ab Geschäftsjahr 2015 zwingend durch alle Betriebe anzuwenden…“, führen zu Unsicherheiten. Für die Alters- und Pflegeheime ist aus einer solchen Ansage meist nicht ersichtlich, ob nun Handlungsbedarf besteht oder nicht. Darum sollten solche Ankündigungen vom Verband CURAVIVA.CH differenzierter gestaltet sein. Es sollte jeweils aufgezeigt werden, ob die Bestimmungen für öffentlich rechtliche Betriebe, für Genossenschaften, für gemeinnützige steuerbefreite AGs, für nach Vereinsrecht geführte Betriebe oder für steuerpflichtige KMU und GmbH gelten. – Im vorliegenden Fall handelt es sich, soweit ich das beurteilen kann, um Betriebe, die eine Buchführung nach kaufmännischen Grundsätzen führen müssen und bisher dafür den Kontorahmen für KMU im Einsatz hatten. Das heisst, mindestens alle Betriebe, die ihre Buchführung nach öR (NRM/HRM) machen müssen und noch andere sind nicht betroffen. Art. 957 insbesondere Abs. 2.2!
Ist- Zustand: Mit viel Engagement haben die (meisten) Betriebe ihre Buchführungen (Kernbuchhaltung) seit der Inkraftsetzung der VKL 2003 auf der Basis vom Kontorahmen CURAVIVA so angepasst, dass sie die Kostenrechnung bedienen und die Fragen zum Benchmark und der SOMED beantworten können. Jene, die ihre rechtlichen Erfordernisse nur in einem anderen Kontorahmen zufriedenstellend abliefern können, haben dann aus der Kernbuchhaltung weitgehend automatisiert eine konsolidierte Abbildung generiert, beziehungsweise eingerichtet. Es ist mir auch eine steuerbefreite AG bekannt, welche die Buchhaltung im Kontorahmen CURAVIVA führt und dann die Verpflichtungen GAAP FER über ein Excel erarbeitet.
Handlungsbedarf: Ich teile daher die Auffassung wie im Vorwort (Kontorahmen für Alters- und Pflegeheime 2014 CURAVIVA.CH) im letzten Abschnitt erwähnt, dass die Betriebe auch wie bisher weitermachen können und einfach, wenn überhaupt jemand dies einfordert, dafür einen entsprechenden Auswertungsreport einrichten können. – Mittelfristig bin ich allerdings der Meinung, dass die Branche ein klares, proaktives Bekenntnis zu den Forderungen aus dem OR abgeben und sich dann konsequent danach ausrichten sollte.
Denn mit den neuen Artikeln, Art. 959a und 959b, wäre natürlich sinnvoll, CURAVIVA.CH würde die sogenannte übergeordnete Branchenlösung (Alters- und Pflegeheime) generell für alle Rechtsformen als verbindlich erklären. Das heisst ab dieser Kernbuchhaltung müssten allfällige konsolidierte Reporte eingerichtet und alle abnehmenden Systeme, KORE, Statistiken etc. bedient werden. Mit einem klaren, proaktiven Bekenntnis zum OR würde die Orientierung für die Betriebe und auch für die Softwareanbieter vereinfacht.
Würdigung des Entwurfes (Kora1 Alter 14 def.pdf): Der Entwurf ist für jene die handeln müssen als Zwischenlösung nachvollziehbar und gut gestaltet, ausser eben der einleitend erwähnten Problematik, für wen dieser nun in welcher Verbindlichkeit gelten soll. Der Kontorahmen kann nie alle Problemstellungen behandeln. Darum kann dieser Anspruch auch nicht erhoben werden.
Revision der BWL Instrumente ganzheitlich: Wie schon verschiedentlich angeregt, hätte ich grundsätzliche Anliegen, wenn die BWL Instrumente dereinst durchgängig revidiert würden. Ich bin nach wie vor überzeugt, dass alle der Buchführung vor und nachgelagerten Instrumente auf die wesentlichen Fragen der Betriebsführung und der entsprechenden Kennzahlen hin ausgerichtet werden sollten. Ergo müssten diese Fragen vor einer Revision verbindlich formuliert werden. (Fragen über Führungskennziffern, Benchmark-Fragen, SOMED-Fragen, etc.)
Momentaufnahme: Die Betriebe beschäftigen sich mit Fragen der Transparenz und der Nachhaltigkeit. Mit der Einführung der Vollkostenrechnung haben viele Betriebe eine neue umfassendere und vor allem nachhaltigere Bilanz-Verantwortung als dies früher der Fall war übernehmen müssen, manchmal auch ohne entsprechenden Auftrag. Das führt zu Spannungen und Schwierigkeiten. – Für die beiden Kerngeschäfte Aufenthalt und Pflege KLV sollten in der Bilanz differenzierte Rücklagenkonten (Art. 959a II, Abs. 2, 3d) eingerichtet sein. Es gibt es immer wieder Spannungen zwischen Betrieben und Trägerschaften, ob nun die erwirtschafteten Rücklagen in der Bilanz als Fremdkapital oder als Eigenkapital geführt werden sollen/dürfen, ob der Betrieb über diese verfügen darf oder nicht, einige wollen gar „alte Subventionen oder Beteiligungen“ zurück und vieles mehr. – Vielerorts fehlen Ziele für die Bilanzkonten. Wie viele Mittel sollen/müssen für was langfristig bereitgestellt werden, was ist ein gewollter Selbst-Finanzierungsgrad, welcher Liquiditätsgrad wird angestrebt? Ab welcher Finanzlage können allenfalls Rabatte auf den Aufenthalt oder auf die Restfinanzierung der Pflege KLV gewährt werden, etc. – Ferner geben die Investitionen zu reden. Eigentlich sollten diese ja konsequent über die Bilanz getätigt werden und in der Erfolgsrechnung via 4420 bis… zu Abschreibungen führen. Betriebe, die dem öR verpflichtet sind dürfen das aber nicht alle so machen. Darum braucht es dafür oft Unterstützung. Die teilweise von der öR Seite in der Erfolgsrechnung geforderte Transparenz über getätigte Investitionen (Anschaffungen) kann jedoch nur gewährt werden, wenn die Anschaffung zwar in der Gruppe 44 belastet, jedoch gleichzeitig in der Gruppe 69 (als Entnahme aus Rücklagen) entlastet wird. Es gibt kantonale Weisungen (Beispiel LU SRL Nr. 602, §10) die vorschreiben, bis zu welchem Betrag diese Art Verbuchung gewählt werden muss und ab welchem Betrag diese nicht mehr erlaubt ist. Beispiel: bis Fr. 250‘000 über die Erfolgsrechnung, ab 250‘000 über die Bilanz und erst noch abgestuft nach Einwohnerzahl.
Mit diesem Statement möchte ich lediglich aufzeigen, wo aus meiner Sicht die Baustellen sind. Damit lässt sich verstehen, warum die Betriebe derzeit „nicht dringend geforderte Revisionen“ möglichst (noch) nicht anpacken.