Die Heime sind gefordert, mit der neuen Vollkostenfinanzierung ihrer Kerngeschäfte Aufenthalt und Pflege ihre Bilanzen besser zu verstehen und nach den neuen Gegebenheiten einzurichten. Dafür braucht es für die einzelnen Bilanzpositionen hinterlegte Ziele.
Vorbemerkung
Bei den nachfolgenden Erklärungen beschränke ich mich auf die öffentlich rechtlichen Betriebe – möchte allerdings erwähnen, dass für die Pflegefinanzierung die Regeln unabhängig von der Rechtsform für alle Leistungserbringer die gleichen sind. Das heisst, allfällig gewollte, über dem Non-Profit liegende Taxerträge, dürften langfristig nur im Bereich der Aufenthaltsfinanzierung anfallen. Die Aufenthaltsfinanzierung ist aus diesem Grund mit einer EL Grenze plafoniert, so dass die öffentliche Hand nicht zu Schaden kommt, wenn eine privatrechtliche Institution über die Aufenthaltstaxen einen Gewinn abschöpft, das heisst, einen solchen nicht in die ursächliche Aufgabe fliessen lässt. (Sharholder)
Offene Fragen: Sollen wir, dürfen wir Eigenkapital und Rücklagen bilden und wenn ja, in welcher Höhe?
Solche Fragen lassen sich fast nicht auf die Schnelle beantworten. Grundsätzlich basieren die Pflegefinanzierung (Gesetz) und die Aufenthaltsfinanzierung (NFA) auf der Vollkostendeckung (Grundlage VKL 2003). Die öffentlichen Heime, welche (seit NFA, Finanz- und HRM-Reform) in der Gruppe 400 Gesundheit in der Spezialfinanzierung geführt werden müssen, sind verpflichtet, über mehrere Jahre gesehen ihre vollen Kosten aus den Erträgen finanzieren zu können. Die Regierungsstatthalter LU sprechen hier von der sogenannten Gebührenfinanzierung. Die Gemeinwesen verzinsen (positiv und negativ) den Saldo des Kontos Spezialfinanzierung. Weil die Taxen diese vollen Kosten zurückbringen müssen, werden diese mit den Vollkosten kalkuliert. Die Heime erstellen diese Kalkulation auf der Basis der Nachkalkulation, das heisst, jeweils auf der letzten zur Verfügung stehenden abgeschlossenen Kosten- Leistungsrechnung. Hierzu gibt es ein anerkanntes, vom Verband bereitgestelltes Tool.
Wenn nun alle Regeln für die Erstellung der kalkulatorischen Anlagerechnung und der Kosten- Leistungsrechnung berücksichtigt werden und das Taxtool eingesetzt wird, sollte der oben erwähnte Auftrag der langfristigen Vollkostendeckung erreicht werden können. In dieser Systematik ist enthalten, dass sich, weil auf der Nachkalkulation basierend, eine allenfalls momentan zu hohe oder zu tiefe Taxe in der Zukunft korrigiert. Darum ist eine Rückzahlung nach einem abgeschlossenen Jahr nicht vorgesehen und auch nicht zu empfehlen.
Mit der Berücksichtigung der linearen kalkulatorischen Anlagefinanzierung fallen die Taxen über die Jahre ausgeglichener an. Darum werden die azyklischen Investitionsausgaben konsequent über die Einlage und Entnahme in die Spezialfinanzierung sichergestellt. Das heisst, das FIBU-Budget enthält die echten Abschreibungen und die echten Zinsen sowie die Rücklagen. Diese drei Komponenten sind zusammen gleich hoch, wie dies die kalkulatorische Anlagerechnung als Refinanzierungsbedarf ausweist. (Tipp: Je älter die Investitionen der Anlagegüter sind, desto kleiner sollte der aktivierte Saldo (Bilanz) der Anlagegüter sein. Ergo dürfte dafür die Rücklage in der Spezialfinanzierung dynamisch anwachsen)
Diese neu aufgegleiste Finanzierung ist noch jung, wird sich aber von Jahr zu Jahr konsolidieren/etablieren. Es ist sicher richtig und nötig, dass sich eine Institution künftig Zielvorgaben über die Höhe des Betriebskapitals und der Rücklagen sowie der Verschuldung gibt. Sollte sich dereinst, weil niemand Gewinn abschöpfen darf, eine zu hohe Rücklage ergeben, kann diese mit einer vorübergehenden Rabattierung (analog der ebenfalls spezialfinanzierten Kehrichtentsorgung einzelner Gemeinden) zu den Kunden rückgeleitet werden, ohne dabei die Regeln für das System als Ganzes zu brechen. Mit der neuen 12-stufigen Pflegefinanzierung, werden die Kalkulationen und die damit erzielten Ergebnisse künftig eine grössere Streuung erreichen, als dies in der Vergangenheit mit der 4-stufigen der Fall war.
Wichtig ist, dass alle Akteure eine klare Transparenz über alle Fakten und Zahlen anstreben und dazu leistet die LAK CURAVIVA und die Zentralschweizerkonferenz einen aktiven Beitrag, indem sie den Mitgliedern gute Instrumente zur Verfügung stellt. – Öffentlich zugängliche Taxvergleiche, Benchmark, etc sind bereits seit 2003 selbstverständlich.
Spezifisch für den Kanton Luzern
Die Vereinbarung über die Restfinanzierung hat drei Ziele: (Die Vereinbarung wurde vom VLG und der LAK als Hilfsmittel zur Verfügung gestellt, mit welchem sich die gesetzlichen Vorgaben erfüllen lassen)
- Die Taxen werden für ein Jahr verbindlich erklärt
- Die Einstufung wird anerkannt
- Der Inkassoweg wird vereinbart (Abtretungsverfahren)