Unbestritten ist, dass eine Beurteilung mit einem Pflegebedarfsermittlungssystem für eine pflegebedürftige Person grundsätzlich zur gleichen Einstufung führen sollte. Das heisst, an die Systeme wird die Erwartung geknüpft, dass sie plus/minus zur gleichen Aussage kommen, wie viel KLV anerkannte Leistung in Minuten für den selben Fall erbracht wird. Diese Aussage in Minuten führt zur Einstufung in eine der 12 Pflegestufen. Kalibrierung Stand Ende April 2012
Um diese Fairness zu erreichen, hat eine nationale Arbeitsgruppe die notwendige Angleichung der Systeme unter die Lupe genommen und die Korrekturwerte festgelegt. Leider vorerst nur für die Systeme BESA 99 mit dem Leistungskatalog 2005 (-2%), BESA 4.0 mit dem Leistungskatalog 2010 (-8.45%) und RAI 2007 (+9%). Diese Korrekturen sind in die Vertragsverhandlungen für 2012 eingeflossen und sind darin geregelt. Die Verbände und die Versicherer haben die Verträge unterzeichnet im Wissen, dass die Umsetzung dieser Anpassungen in den Kantonen umstritten ist. Aus diesem Grund ist im Vertrag ein Punkt festgeschrieben, der besagt, dass wenn ein Vertragspunkt in einem Kanton anders geregelt wird, dass der Vertrag deswegen die Gültigkeit in den anderen Punkten nicht verliert. (Salvatorische Klausel)
Die Kantone Schwyz und Uri haben die Kalibrierung per 01.04.2012 umgesetzt, der Kanton Zug hat diese rückwirkend per 01.01.2012 beschlossen und die Kantone Ob- und Nidwalden haben den Vertrag ohne Ausbedingung akzeptiert. Bleibt also noch der Kanton Luzern. Dieser hat mit der Verordnung 867a, welche zurzeit noch unbefristet gültig ist, geregelt, dass BESA 99 mit LK 2005 weiterhin mit 3.06 Minuten gerechnet werden muss, RAI 2007 mit (+17%) korrigiert angewendet werden darf und dass BESA LK 4.0 unverändert belassen eingesetzt werden soll. Die Pflegeheime erhielten mit der Ratifizierung des Vertrages 2012 vom Kanton Luzern die Anweisung, der Verordnung nachzuleben. Gegen diese Praxis legten die Krankenversicherer beim Bundesgericht Beschwerde ein. Das Bundesgericht hat diese Beschwerde mit Brief vom 16.04.2012 der LAK CURAVIVA und dem Kanton Luzern zugestellt und für die schriftliche Argumentation gegen diese Beschwerde eine Frist bis 18. Mai 2012 gesetzt.
Im Kanton Luzern erheben die Pflegeheime derzeit die Einstufungen unter Beachtung der Verordnung. Ab dieser Ausgangslage besteht darum zum Vertrag 2012 ein Korrekturbedarf (Kalibrierung) von (-2%) für BESA 99 LK 2005, (-8.45%) beim BESA 4.0 LK 2010 und (-8%) beim RAI 2007. Ob nun die Verordnung rechtens ist oder nicht, wird das Bundesgericht mit der Beantwortung der Beschwerde entscheiden müssen.
Die Pflegeheime im Kanton Luzern müssten bei einer Aufhebung der Verordnung die Einstufungsergebnisse „Total Pflegeminuten“ um den erwähnten Korrekturfaktor je nach Systemeinsatz (-2%, -8.45% und -8%) reduzieren. Eine solche Reduktion brächte tiefere Einstufungen zur Entlastung der Versicherer und der Restfinanzierer. Weil mit dieser Korrektur pro Pflegefall weniger Leistungen KLV anerkannt wären, würden diese als Kosten bei der Betreuung anfallen. Das heisst, die Aufenthaltstaxen (Pension + Betreuung) würden zu Lasten der Bewohner steigen.